Navigation und Service

Inhalt

Neuausrichtung der Pflegeversicherung

Zum ersten Mal erhalten Menschen mit Demenz, die bisher kaum oder gar nicht berücksichtigt waren, Leistungen aus der Pflegeversicherung. Angehörige und Pflegebedürftige haben in Zukunft mehr Wahlfreiheiten, um die Pflege an die individuellen Bedürfnisse anzupassen.

Damit verbessert sich die Situation hilfebedürftiger Demenzkranker deutlich, Angehörige und Familien werden entlastet. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung steigt deshalb ab 2013 um 0,1 Prozent.

Die Pflegereform der Bundesregierung stärkt den Grundsatz "ambulant vor stationär". Pflegebedürftige können in Zukunft frei zwischen Leistungen und Zeiteinheiten wählen. Sie können mit dem Pflegedienst vereinbaren, ob die Zeit für einen Spaziergang oder zur Körperpflege genutzt werden soll. Pflegedienste sollen neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch die Leistung "Betreuung" anbieten, die sich speziell an Demenzerkrankte richtet. Außerdem sollen neue Wohnformen gefördert werden. Zum Beispiel können Wohngruppen bis zu 200 Euro für die Einstellung einer Pflegekraft erhalten.

Zugleich gibt es ab 2013 in der ambulanten Versorgung höhere Leistungen für demenziell Erkrankte: In der sogenannten Pflegestufe 0 werden sie ab 2013 – zusätzlich zu der heutigen Kostenerstattung von 100 Euro beziehungsweise 200 Euro – zum Beispiel für stundenweise Betreuungsangebote ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro erhalten.

In den Pflegestufen 1 und 2 werden die bisherigen Beträge aufgestockt. In Pflegestufe 1 erhalten Pflegebedürftige mit Demenzerkrankung 305 Euro Pflegegeld statt wie bisher 235 Euro. Für Pflegesachleistungen stehen in Pflegestufe 1 bis zu 665 Euro statt 450 Euro zur Verfügung. In der Pflegestufe 2 steigt das Pflegegeld für Demenzkranke von 440 Euro auf 525 Euro und die Pflegesachleistung von 1.100 auf bis zu 1.250 Euro.

Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige

Die Belange pflegender Angehöriger werden in Zukunft bei Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen besser berücksichtigt. Sie erhalten beispielsweise die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen. Das Pflegegeld wird zur Hälfte weitergezahlt, wenn sie eine sogenannte Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für ihren Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen. Zudem können pflegende Angehörige künftig auch Einrichtungen wie das Müttergenesungswerk bei Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen.

Die Absicherung der Pflegenden in der Rentenversicherung erfordert einen Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden pro Woche. Zukünftig soll diese Zeit nicht allein für einen Pflegebedürftigen getätigt werden müssen, sondern kann auch durch die Pflege von zwei Pflegebedürftigen erreicht werden.

Mehr Rechte für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten gegenüber Pflegekassen und Medizinischem Dienst mehr Rechte. Der Bund der Pflegekassen wird verpflichtet, für die Medizinischen Dienste verbindliche Servicegrundsätze zu erlassen. Antragsteller haben einen Anspruch auf Einsicht in Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen.

Sie erhalten auch Auskunft darüber, ob eine Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. So soll der wichtige Grundsatz "Rehabilitation vor Pflege" gestärkt werden.

Um eine frühzeitige Beratung sicherzustellen, müssen die Pflegekassen Antragstellern künftig binnen zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten. Die Beratung soll auf Wunsch des Versicherten in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung erfolgen, in der der Versicherte lebt. Können Pflegekassen diese Leistung nicht selbst erbringen, müssen sie einen Gutschein für eine Beratung durch einen anderen qualifizierten Dienstleister ausstellen.

Private Pflegevorsorge wird gefördert

Mit der Neuausrichtung der Pflegeversicherung ist der Einstieg in eine freiwillige private Vorsorge geschafft. Sie hilft, für den Fall der Pflegebedürftigkeit eigenverantwortlich vorzusorgen. Die staatliche Zulage von 60 Euro im Jahr soll auch Menschen mit geringerem Einkommen den Abschluss einer Pflege-Zusatzversicherung möglich machen. Die Versicherungsunternehmen dürfen keinen Antragsteller aufgrund gesundheitlicher Risiken ablehnen; Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt.